AGB von Event-DJ


Erstellungsdatum Januar 2013        

Allgemeine Geschäftsbedingungen von www.event-DJ.ch

1. Vertragspartner  Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen Event-DJ.ch Service und ihren Vertragspartnern [Kunden / Mieter].

2. Vertrag Verträge zwischen ww.Event-DJ.ch Service und ihren Kunden entstehen durch- Annahme eines schriftlichen Angebotes- schriftlicher Vertrag- das gesprochene Wort oder Buchung zusage, auftrags Bestätigung oder Devintive Reservierungen, Preis durch Mail besätigt.

3. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung Ein Rücktritt seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden nach Auftragserteilung Stornokosten wie folgt berechnet: pauschal  Sfr. 150.- Rücktritt bis 90 Tage vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gage Rücktritt bis 65 Tage vor der Veranstaltung: 80 % der vereinbarten Gage Rücktritt bis 45Tage vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage Ausnahmen: Sollte es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Kunden zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt (Der Neue Auftrag muss wieder im gleichen Preis /Gage sein). Ein Rücktritt seitens Event DJ Service ist möglich durch:- technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod, Naturkatastrophen etc. Das Wetterrisiko trägt der Mieter. Bei Schnee, Regen, Gewitter oder Sturm kann es je nach Stärke zum Schutz der Gäste und des Materials zu Verspätungen oder  Abbruch kommen. Fällt die Anlage infolge Bruch, Verlust oder höherer Gewalt aus, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Keine Haftung oder Ausfallansprüche möglich. Ist  das Mietmaterial nicht vollständig vorhanden oder sogar Defekt bitte umgehend per. SMS oder E-Mail mitteilen vor dem Anlass! Nicht zurück gesendete Sachen werden volle umfänglich dem Mieter verrechnet. Wird das Material nicht am vereinbarten Termingerecht zurückgegeben werden alle Kosten für den unnötigen aufwand dem Mieter übertragen. Sollte es zu Auftrag Absage kommen wegen ungenügende Kommunikation zwischen meine Auftraggeber und Eventlokal Betreiber. So werden Stornokosten wie folgt berechnet: pauschal  Sfr. 200.- für Rücktritt vor 70 Tage. Kündigungen müssen Eigeschrieben immer über den Postweg bei Event-DJ eingereicht werden mit Orginal Unterschrift (keine Kopie). Wird die Zahlung gemäß Vertrag nicht Fristgerecht vom Kunden nicht eingehalten kann www.event-dj.ch seine im Vertrag vereinbarte Dienstleistung einstellen und die 100% Schadensersatzforderung in der Höhe Gage geltend machen. Sollte die Hochzeit nicht stattfinden so hat das Hochzeit paar je 50% der Gage zu tragen!

4. Übergabe des Mietmaterial: Der Mieter anerkennt, dass sich das Mietmaterial in gutem äusseren und in funktionierten Zustand befindet und frei von offensichtlichen Schäden ist. Er verpflichtet sich das Mietmaterial bei der Übernahme auf allfällige Mängel zu überprüfen und diese in den Vertrag zu übernehmen, damit bei der Rückgabe keine Missverständnisse entstehen. Der Vermieter bleibt Eigentümer des Mietmaterials. Bei Defekten kaputten zurück gebrachten  Geräten werden dem Mieter umgehend in Rechnung gestellt.  

5. Event-DJ kann nicht haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise eine Hochzeit, Firmenevent, Geburtstagparty nicht zum vollem Erfolg wird, aus welchen Gründen auch immer kann nicht von der Abgemachten Gage nichts abgezogen werden. 

6. Bei Rechnungen die 1 x gemahnt wurden wird eine Umtriebsentschädigung von min. Sfr. 50.- oder nach Aufwand verrechnet.

7. Der Veranstalter hat am Event Tag denn Raum für den Aufbau des Materials ab 12.00h mittags freizugeben für den Aufbau der Anlagen.  Der Veranstalter ist Verpflichtet alles mit dem Eventraum Vermieter zu regeln so das freier Zugang zu Event Raumgewährleistet ist. Sollte Sich der Aufbau verzögern oder nicht zeitgemäss fertig werden  kann Event-dj.ch bez. nicht Haftbar gemacht werden. Sollte die Veranstaltung zeitlich verkürzt werden als Vertraglich abgemacht, kann event-dj.ch keine Preisreduktion machen. Es muss immer Vertragliche Gage gezahlt werden auch wenn der Betreiber des Raums, Hotel, Bar aus Ihrgendwelche gründe Zeitlich kürzt wird! Essen ab 5 Std Verstaltung hat dewr Veranstallter zu Ugnsiren für den Künstler!

8. Gage: Wird vom Veranstalter vor-oder nach der Veranstaltung an event-dj.ch in bar ausbezahlt wenn nicht anders abgemacht ist. Verlängerungen der Veranstaltung  erhöht sich Automatisch die Gage von event-dj.ch pro Angebrochene Stunde um CHF 200.- nach Ablauf der Schriftlich abgemachte Zeit nach Vertag  (Zahlbar nach Spielschluss in Bar). Informationen über die Höhe der Gage von event-dj.ch darf nicht an Dritten weitergegeben werden. Essen ab 5 Std Veranstaltung hat der Veranstalter zu Dargen für den Künstler und Helfer von Event-DJ!

9. Defektes Material durch unsachgerechte Behandlung oder Lagerung oder sogar Diebstahl  wir zu 100% des Neu Preises dem Mieter in Rechnung gestellt und muss innert 14 Tagen bezahlt werden.  Nicht zurück gebrachtes  Material werden nach 14Tagen nach dem vertraglichen Veranstaltungsdatum nach dem Neuwert verrechnet und dem Mieter in Rechnung gestellt und muss innert 14 Tagen bezahlt werden. Schäden oder Böswillige Beschädigungen am Equipment durch das Publikum, Gäste, haftet immer der Mieter / Veranstalter oder Auftraggeber.

10. Nicht Fristgerecht Rückgaberechte ware gemäss Vertag wird wie folgt angerechnet. Erster Tag + 20.- Sfr, Zweiter Tag + 40.- Sfr, dritter Tag + 50.- Sfr, vierter Tag  + 100.- Sfr.  Wird die wahre nicht fristegerecht nach Vertrag oder abgemachten Mail wie gewünscht zurück gesendet oder geberacht und es kommt zu einer Stornierung einen neuen Auftrag kommt es zu einer Konventionalstrafe über die Gesamtgage des Mietvertrag für den Mieter.

11. Anmeldung und Lizenzzahlung an die SUISA, Prinzipiell ist immer der Veranstalter – also z. B. der Diskotheken-Betreiber oder der Organisator einer Veranstaltung verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die SUISA. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der SUISA.

12. Der Vertragspartner darf von Event-DJ keine DJ abwerben, gilt zwischen Vertragspartner ab Vertragsabschluss Datum 2. Jahre lang. Ansonsten wird eine Konventionalstrafe von 200.- Sfr. pro. Veranstaltung erhoben. 

13. Anfahrts Special Bewilligungen von Polizei für Anfahrt,  mit Special Transportmittel wie auch mit Bahn oder Schiff,  Luftseilbahn werden immer von Kunden getragen oder Gezahlt.

14. Wir sind grundsätzlich berechtigt, nach Auftragserteilung 100% des vereinbarten Arrangements als Vorkasse zu fordern. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt und von Event DJ anerkannt wurde. Eine Zahlung per Scheck oder Überweisung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto verbindlich gutgeschrieben ist. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder löst seine Bank dessen Schecks nicht ein, so ist Event DJ zum sofortigen Vertragsrücktritt ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen von Event DJ sofort in einem Betrag fällig. Werden Event DJ Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit der Auftraggebers in Frage stellen, behält sich Event DJ das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Event DJ ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten. Überstunden werden immer nach Ende der Veranstaltung bar ausgezahlt. Event DJ hat das Recht bei eine grösssern Verhaltung begleite Person mit zunehmen für die Mithilfe für den Aufbau.

15. Beauftragte Zusatz Leistungen, im Vertrag nicht enthalten sind, werden entsprechend nachträglicher Vereinbarung zusätzlich berechnet. zb. Treffen in  Luzern 100.- SFr.-,  Besichtigung des Eventlokal  in  Luzern 100.-, Musikliste zusammenstellen 100.-. Die Musikanlage von einem ander Stadort Zügelen wenn nicht anders abgemacht. + 180.- Sfr. Die Gage ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.

16. Ein Rücktritt seitens Event-DJ.ch ist möglich durch: technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod, Naturkatastrophen etc. Das Wetterrisiko trägt der Mieter. Bei Schnee, Regen, Gewitter oder Sturm kann es je nach Stärke zum Schutz des Auto und des Materials zum Abbruch kommen. Fällt das Auto infolge Unfall, Reparatur, Verlust oder höherer Gewalt aus, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Keine Haftung oder Ausfallansprüche möglich. Event-DJ.ch kann die Vorliegende AGB`s mit allen Bestandteilen jederzeit einseitig ändern. Der Vermieter kann den  Mietvertrag ausserordentlich und fristlos Kündigen. Als wichtige Gründe gelten: Unfall, Tod durch den Vermieter (bitte Todesurkunde innert 7. Tagen  zu stellen).Bei Absagen von Event DJ verpflichtet sich der Event DJ  einen gleichwertigen DJ Ersatz für die Veranstaltung zu besorgen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig, Reklamationen immer innert 24Std an Event-DJ.ch. Event-DJ.ch kann für zur Verfügung gestellt DJ oder vermittelte DJ nicht haftbar gemacht werden. Sollte der Veranstalter das Datum auf dem Vertrag verwechseln und Unterschreiben ist ganze Gage gemäss Vertrag fällig!

Gerichtsstand ist Luzern. Gerichtst Kosten & Betreibungs Kosten übernimmt immer der Vertragspartner!